Geschäftsbedingungen

Nachstehende Bedingungen gelten für alle mit uns getätigten Geschäfte und Vereinbarungen. Einkaufsbedingungen der Käufer haben für die Rechtsbeziehungen mit uns keine Gültigkeit, auch wenn solchen Bedingungen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Anderweitige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

l. Lieferung

a) Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Dies gilt auch für technische Angaben oder Preise in Druckschriften, Abbildungen, Preislisten u.a.

b) Unsere Willenserklärungen gegenüber Käufern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

c) Der Versand, den der Verkäufer auch von einem dritten Ort vornehmen kann. erfolgt auf Gefahr des Käufers. Beanstandungen wegen Transportschäden etc. sind gegenüber dem Transporteurgeltend zu machen.

d) Die Lieferung erfolgt unfrei, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

e) Die Verpackungsart bleibt dem Verkäufer überlassen; sie erfolgt branchenüblich. Eine Härtung des Verkäufers für Transportschäden besteht nicht.

f) Unsere Artikel werden in branchenüblichen Fabrikpackungen (Pakete. Kartons, Säcke) verpackt.

II. Besonderheiten bei Druckaufträgen und Sonderanfertigungen

a) Bei Druckaufträgen sind die vom Käufer genehmigten Andrucke für die endgültige Druckausführung maßgebend. Geringfügige Farbabweichungen können nicht beanstandet werden. Der Käufer haftet dafür, dass ihm die Befugnis zur Vervielfältigung der bestellten Druckausführung zusteht.

b) Das Eigentum an den für den Lieferer hergestellten Gegenständen einschließlich der Materialien, Entwürfe, Vorlagen. Zeichnungen. Klischees. Werkzeuge. Filme. Walzen und dergl. verbleibt beim Lieferer zur weiteren Verwendung.

c) Bei Druckaufträgen und Sonderanfertigungen werden dem Abnehmer in der Regel die bestellten Gegenstände im Entwurf und in einer Probeausfertigung zur Prüfung vorgelegt. Soweit keine Beanstandungen der Entwürfe erfolgen, gelten diese als genehmigt. Werden nach Beginn der Herstellung eines Entwurfes oder Probeexemplars Änderungen verlangt, so werden die hierdurch anfallenden Mehrkosten, soweit sie nicht auf einer begründeten Beanstandung des Abnehmers beruhen, gesondert berechnet. Sieht der Abnehmer von einer Vorprüfung ab, können Mängelansprüche wegen irgendwelcher Fehler, insbesondere Satzfehler. Farbschwankungen, Werkstoffverschiedenheiten usw. nicht erhoben werden. Verzichtet der Abnehmer nach Herstellung von Entwürfen auf die weitere Durchführung des Auftrages, werden ihm vorbehaltlich weiterer Ansprüche des Lieferers die Kosten der Entwürfe gesondert berechnet.

d) Bei Sonderanfertigungen behält sich der Lieferer eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 20% der bestellten Menge vor.

III. Lieferfristen

a) Eine Garantie für Einhaltung bestimmter Lieferfristen wird vom Verkäufer nicht übernommen.

b) Bei Verzögerungen kann nur Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer Nachfrist von mindestens einem Monat, nicht aber Schadensersatz verlangt werden.

c) Wird die Ware aus Gründen, welche der Käufer zu vertreten hat, nicht rechtzeitig abgenommen, so ist der Verkäufer berechtigt. schriftlich eine Nachfrist von 20 Tagen zu setzen und nach ergebnislosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten. Er kann aber auch dem Käufer die Ware weiterhin zur Verfügung stellen und seine Verzugsschäden geltend machen.

d) Bei Material und Arbeitermangel. Betriebsstörungen (auch auf Grund von Arbeitskämpfen) und Transportschwierigkeiten, auch in dritten Betrieben, Aufruhr, Krieg und behördlichen Maßnahmen sowie jeder sonstigen Art von höherer Gewalt ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

e) Der Abnehmer darf Teillieferungen, auch vor Ablauf der Lieferfrist, nicht zurückweisen.

IV. Haftung

Der Lieferer haftet dafür, dass durch die Lieferung, Benutzung und den Vertrieb der angebotenen Gegenstände. Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Lieferer verpflichtet sich den Besteller von allen etwaigen Ansprüchen freizustellen, die aufgrund von Verletzungen derartiger Schutzrechte von dritter Seite gegen ihn erhoben werden.

V. Mängelrügen

a) Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich gelten zu machen. Mangelhafte Ware ist beim Käufer zur Verfügung des Verkäufers bereitzuhalten und auf Wunsch des Verkäufers kostenfrei zur Überprüfung an ihn zurückzusenden. Bei anerkannter Mängelrüge ist der Verkäufer zur Nach- bzw. Ersatzlieferung berechtigt, aber nicht verpflichtet. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadenersatzansprüche bestehen nicht.

b) Mängelrügen können nur bis zum Beginn der Verarbeitung der gelieferten Ware erhoben werden.

c) Kleine handelsübliche oder technische bzw. rohstoffmäßig bedingte Abweichung in Qualität, Gewicht. Menge. Aufmachung oder Farbe gelten nicht als Mängel. Eine Haftung für die Anwendung oder die Art der Verwendung der Waren oder für die Einhaltung theoretischer Maße und Größen kann infolge verschiedenartigen Verhaltens der Ware nicht übernommen werden.

d) Die Hingabe von Schecks gilt als Anerkennung der Mängelfreiheit der gelieferten Ware.

VI. Zahlungsweise

a) Die Preise verstehen sich in gesetzlicher Währung der Bundesrepublik Deutschland, soweit nichts anderes vereinbart ist.

b) Wechsel werden nicht hereingenommen. Schecks werden nur zahlungshalber, nicht an Zahlungs Statt hereingenommen. Kosten und Zinsen für die Einziehung von Schecks trägt der Abnehmer.

c) Dritte sind nur mit schriftlicher Vollmacht des Verkäufers inkasso-berechtigt.

d) Eingehende Zahlungen werden in der Reihenfolge Kosten, Zinsen. Hauptsache nach Maßgabe der §§ 367 ff. BüB verrechnet.

e) Die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber Ansprüchen des Verkäufers sind unzulässig. Ansprüche des Verkäufers sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig.

f) Zielüberschreilungen oder Abweichung von den Zahlungsbedingungen berechtigen den Verkäufer zur Berechnung von Fälligkeitszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Lornbardsatz. Sie geben dem Verkäufer das Recht, ohne Nachfristsetzung oder besonderen Hinweis von weiteren Lieferungsverpflichtungen zurückzutreten. Die Geltendmachung von Verzugsschäden bleibt unberührt.

g) Der Verkäufer ist im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers berechtigt, die Ware ohne Anrufung des Gerichts zurückzunehmen und zu diesem Zweck selbst oder durch schriftlich Bevollmächtigte die Räume des Käufers zu betreten, in denen die Ware gelagert ist. Jede weitere Lieferung kann von Vorauszahlungen abhängig gemacht oder abgelehnt werden.

h) Die Aufgabe oder Veräußerung des Geschäftes des Käufers bewirkt sofortige Fälligkeit aller noch offenstehenden Rechnungsbeträge.

i) Der Verkäufer kann bereits vor Lieferung einer Ware vom Vertrag zurücktreten, falls ihm die Zahlungsunfähigkeit des Käufers zweifelhaft erscheint. Nach Lieferung ist der Verkäufer berechtigt, sofortige Zahlung des Kaufpreises zu verlangen, falls der Käufer die Annahme der Ware verweigert, einen ihm vorgelegten Wechsel nicht akzeptiert, ein bereits vorliegendes Akzept nicht einlösen kann oder der Verkäufer sonst wie Anlass zu Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Käufers hat.

k) Sobald der Verkäufer die Zahlungsansprüche gerichtlich geltend macht oder wenn über das Vermögen des Käufers der Konkurs oder das Vergleichsverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. erlischt jeglicher Rabattanspruch gegen den Verkäufer. Sollten in diesen Fällen Wechsel noch nicht eingelöst sein, so hat der Lieferer demnach Anspruch auf sofortige Bezahlung. Er kann dann ferner jede weitere Veräußerung der gelieferten Ware

untersagen, sie in das eigene Verfügungsrecht zurückzunehmen.

noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung ausliefern, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

VII. Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, solange er noch Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung gegen den Käufer hat. Die Be- oder Verarbeitung von im Eigentum des Verkäufers stehender Ware erfolgt stets in seinem Auftrag, ohne dass hieraus für ihn Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die vom Verkäufer gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden so tritt der Käufer seine Eigentums- bzw. Miteigentumsansprüche an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand gleichzeitig dem Verkäufer ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt für ihn.

b) Ohne Zustimmung des Verkäufers darf der Käufer solche Ware Dritten nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Von Pfändungen dieser Ware durch Dritte muss der Käufer den Verkäufer unverzüglich benachrichtigen und ihm eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass die gepfändete Ware identisch mit der vom Verkäufer gelieferten Ware ist.

c) Veräußert der Käufer die vom Verkäufer gelieferte Ware. gleich in welchem Zustand, so tritt er gleichzeitig bis zur folgenden Tilgung aller Forderungen des Verkäufers die ihm gegen seine Abnehmer entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab.

d) Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

e) Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20%. so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der Sicherungen verpflichtet.

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen des Verkäufers ist

46236 Bottrop.

IX. Teilnichtigkeit

Jede Bestimmung dieser Verkaufsbedingungen gilt für sich allein.

Januar 2015, werbegeschenke.com – Repac GmbH, 46238 Bottrop